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Die THG-Quote

Was ist der THG-Quotenhandel und wofür steht die THG-Quote?

In Österreich sind Unternehmen, welche fossile Kraftstoffe in Verkehr bringen, verpflichtet, ihre Treibhausgasbelastung zu reduzieren. Darunter sind unter anderem Mineralölkonzerne gemeint. Kann ein betroffenes Unternehmen die Ziele nicht erreichen, drohen dem Unternehmen hohe Strafzahlungen.

 

Dies kann zum einen durch den Verkauf oder die Beimischung von CO2-ärmeren Kraftstoffen verhindert werden. Zum anderen kann dies durch Zertifikate von erneuerbaren Strom für E-Autos erfolgen.

 

Solch ein Zertifikat "verbrieft" die Quote der CO2-Einsparung, welche sich aus der Aufladung von Elektroautos aus erneuerbarem Strom ergibt. Die Zertifizierung der THG Quoten wird vom Umweltbundesamt durchgeführt.

 

Diese Zertifikate werden am THG-Quotenhandel gehandelt und können von Unternehmen, welche fossile Kraftstoffe in Verkehr bringen, erworben und anschließend an ihrer Treibhausgasbelastung angerechnet werden. Durch diese Anrechnung werden Lebenszyklustreibhausgasemissionen der betroffenen Unternehmen gemindert und Strafzahlungen vermieden.

 

Die anrechenbaren Quoten werden Treibhausgasminderungsquoten (THG-Quote) genannt.

 

Durch die KVO-Novelle können Zulassungsbesitzer von Elektroautos und Ladestationsbetreiber indirekt am THG Quotenhandel teilnehmen und ihre THG-Quote an einem betroffenen Mineralölkonzern verkaufen.

 

Durch solch einen Verkauf erhalten die Zulassungsbesitzer und Ladestationsbetreiber eine Prämie in Form eines Geldbetrages.*

 

 

*Quelle: Wirtschaftskammer Österreich; https://www.wko.at/oe/handel/fahrzeughandel/thg-quotenhandel-laut-kraftstoffverordnung#heading_8; Abgerufen am 15.01.2024

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Wer ist ein Begünstigter?

„Begünstigte“ sind natürliche oder juristische Personen, die zur Stromanrechnung im folgenden grundsätzlich berechtigt sind. Das sind:


1.a)

für Strommengen aus öffentlich zugänglichen Ladepunkten im Bundesgebiet gemäß § 2 Z 6 des Bundesgesetzes zur Festlegung einheitlicher Standards beim Infrastrukturaufbau für alternative Kraftstoffe (BGBl. I Nr. 38/2018, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2021) die wirtschaftlich, technisch oder rechtlich die Hauptverantwortung haltende Ladestationsbetreiberinnen oder Ladestationsbetreiber;


b)
für Strommengen von nicht-öffentlich zugänglichen Ladepunkten im Bundesgebiet, bei denen eine nachweisliche Zuordnung zu elektrisch betriebenen Kraftfahrzeugen möglich ist, jene natürliche oder juristische Person, auf die im Berichtsjahr für den Zeitraum der Einreichung der Strommengen durch die Antragsberechtigten nachweislich diese elektrisch betriebenen Kraftfahrzeuge zugelassen waren und von denen nachweislich gemessene oder pauschalierte Strommengen im Bundesgebiet an diese elektrisch betriebenen Kraftfahrzeuge abgegeben wurden;


c)
für Strommengen von halb-öffentlich zugänglichen Ladepunkten im Bundesgebiet, bei denen keine nachweisliche Zuordnung von elektrisch betriebenen Kraftfahrzeugen möglich ist, jene wirtschaftlich, technisch oder rechtlich die Hauptverantwortung haltende juristische Person, die im Berichtsjahr nachweislich messbare Strommengen im Bundesgebiet an elektrisch betriebene Kraftfahrzeuge für gewerblichen Zwecke an einen eingeschränkten Nutzerkreis abgegeben hat;


Quelle: Rechtsinformation des Bundes; Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Kraftstoffverordnung 2012, Fassung vom 02.01.2024, § 2 Punkt 36; https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20008075&FassungVom=2024-01-02; abgerufen am 13.02.2024

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Wie können Begünstigte eines Elektroautos ihre Quote verkaufen?

Um am THG-Quotenmarkt eine Prämie für ihre THG-Quote erzielen zu können, benötigen Zulassungsbesitzer (Begünstigte) einen Quotenpoolerbzw. Antragsberechtigten. Begünstigte können per Vertrag mit Antragsberechtigten die Einreichung ihrer an E-Fahrzeuge abgegebenen Strommengen vereinbaren. Die Energie kann bei privaten oder öffentlichen Ladestationen bezogen werden.

 

Diese Quotenpooler bzw. Antragsberechtigten bündeln die THG-Quoten der Zulassungsbesitzer und beantragen die Zertifizierung beim Umweltbundesamt und vermarkten die daraus resultierenden Zertifikate u.a. an die Mineralölkonzerne.

 

Die Prämie für die Zulassungsbesitzer ergibt sich aus diesem Erlös abzüglich der Gebühren des Quotenpoolers. Die Quotenpooler bieten verschiedene Preismodelle an, welche die Höhe der Prämie beeinflussen.

 

Wichtig ist, dass die Zulassungsbesitzer exakte Dokumentationen über die geladene Energie ihres E-Autos im jeweiligen Kalenderjahr durchführen, um so eine Vergütung für die tatsächliche Lademenge zu erhalten.

 

Weiters muss als Nachweis die Kopie des Zulassungsscheins beigefügt werden.*

 

 

*Quelle: Wirtschaftskammer Österreich; https://www.wko.at/oe/handel/fahrzeughandel/thg-quotenhandel-laut-kraftstoffverordnung#heading_8; Abgerufen am 15.01.2024

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Was gilt für Ladestationenbetreiber, die eine halb-öffentliche oder öffentliche Ladestation betreiben und wer fällt überhaupt darunter?

In der KVO werden natürliche oder juristische Personen, die zur Stromanrechnung nach der KVO berechtigt sind, Begünstigte benannt.

Begünstigte Ladestationsbetreiber sind:

 

  • Für Strommengen aus öffentlich zugänglichen Ladepunkten im Bundesgbiet, die wirtschaftlich, technisch oder rechtlich die Hauptverantwortung haltenden Ladestationsbetreiber

  • Für Strommengen von halb-öffentlich zugänglichen Ladepunkten im Bundesgebiet, bei denen keine nachweisliche Zuordnung von elektrisch betriebenen Kraftfahrzeugen möglich ist, jene wirtschaftlich, technisch oder rechtlich die Hauptverantwortung haltende juristische Person, die im Berichtsjahr nachweislich messbare Strommengen im Bundesgebiet an elektrisch betriebene Fahrzeuge für gewerbliche Zwecke an einen eingeschränkten Nutzerkreis abgegeben hat.

 

Ein halb-öffentlich zugänglicher Ladepunkt ist also ein Ladepunkt, der nicht im Ladestellenverzeichnis der E-Control registriert und bei dem keine nachweisliche Zuordnung von elektrisch betriebenen Kraftfahrzeugen möglich ist.

 

Der erneuerbare Anteil von elektrischem Strom, der durch Letztverbraucherinnen oder Letztverbraucher nachweislich im Verpflichtungsjahr als Antrieb für elektrisch betriebene Kraftfahrzeuge im Bundesgebiet geladen wurde und von einem oben genannten Begünstigten stammt, kann einmalig auf die Verpflichtungen der Mineralölkonzerne angerechnet werden.

 

Um diese Strommenge beim Umweltbundesamt einreichen zu können, und als Begünstigter am Quotenhandel indirekt teilnehmen zu können, wird ein Antragsberechtigter ("Quotenpooler", siehe oben) benötigt.

 

Begünstigte können einmal jährlich per Vertrag mit einem ("Quotenpooler") für den Geltungszeitraum von maximal einem Verpflichtungsjahr, zum Zwecke der Anrechenbarkeit dieser Strommenge an elektrisch betriebenen Fahrzeuge abgegebene Strommengen, vereinbaren.*

 

 

*Quelle: Wirtschaftskammer Österreich; https://www.wko.at/oe/handel/fahrzeughandel/thg-quotenhandel-laut-kraftstoffverordnung#heading_8; Abgerufen am 15.01.2024

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Wie hoch ist die THG-Quote?

Die Höhe der Prämie schwankt sehr stark und ist auch abhängig vom gewählten "Quotenpooler" - also dem Ankäufer Ihrer Kilowattstunden.

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Für das Jahr 2023 lagen die angebotenen Prämien zwischen 0,15 und 0,26 Euro pro geladener bzw. verkauften Kilowattstunde.

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Quelle: Erfahrungswerte von Kunden des E-Mobilitätszentrums; Angaben ohne Gewähr.

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